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Mietpreisbremse aktuell: Regeln, Stand und Strategie bis 2029 – Ein Gastbeitrag von mietrecht.com

Mietpreisbremse aktuell: ein Gastbeitrag von mietrecht.com

Mietpreisbremse aktuell: Ein Gastbeitrag von mietrecht.com.

Das Mietrecht deckelt unter bestimmten Voraussetzungen die Miethöhe. Die Beschränkungen des Mietpreises gehen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch hervor und entsprechen länderspezifischen Verordnungen. Umgangssprachlich hat sich dafür die Bezeichnung Mietpreisbremse durchgesetzt.

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse ist kein Begriff, der im Bürgerlichen Gesetzbuch oder den Verordnungen der einzelnen Bundesländer auftaucht. Im Zuge der Medienberichterstattungen und politischen Äußerungen hat sich die Bezeichnung etabliert und wird im Alltag entsprechend gebraucht.

Die Mietpreisbremse kommt bei einem angespannten Wohnungsmarkt zum Tragen. Gesetzliche Regelungen in diesem Zusammenhang sind nur auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar und haben bei gewerblichen Vermietungen keine Berechtigung. Wann der Wohnungsmarkt als angespannt zu bezeichnen ist, hängt von den entsprechenden Landesverordnungen zur Begrenzung der Miethöhe ab.

Ist der Wohnungsmarkt angespannt, herrscht Wohnungsknappheit und die Mieten drohen zu explodieren. Um dem entgegenzuwirken, gelten für Neuvermietungen seit 2015 bestimmte Obergrenzen. Der Mietpreis wird gebremst und kann nicht mehr in beliebiger Höhe festgesetzt werden.

Die Mietpreisbremse wird in § 556d BGB definiert. Wird ein Mietvertrag in einem als angespannten Wohnungsmarkt definierten Areal geschlossen, darf zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete maximal um zehn Prozent überboten werden.

Hinweis: Die Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmieten erfolgt über Mietspiegel, Mietdatenbanken, Vergleichsobjekte oder einen Sachverständigen.

Unter welchen Voraussetzungen gilt eine Mietpreisbremse?

In § 556 BGB sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Mietpreisbremse durch die Landesregierungen festgehalten.

Wichtig: Verordnungen zur Mietpreisbremse besitzen eine Gültigkeit von maximal fünf Jahren. Nach Prüfung des Fortbestandes der Voraussetzungen ist eine Verlängerung möglich.

Unter folgenden Voraussetzungen darf eine Mietpreisbremse erlassen werden:

  • Es besteht die Gefahr, dass für die Bevölkerung nicht ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.
  • Der Anstieg der Mieten liegt über dem bundesweiten Durchschnitt.
  • Die Haushalte sind durch Mietzahlungen stärker belastet als im bundesweiten Durchschnitt.
  • Die Neubautätigkeit steht nicht im Verhältnis zum Bevölkerungswachstum.
  • Es besteht eine überdurchschnittlich hohe Nachfrage nach Wohnraum, bei geringem Leerstand.

 

Wo gilt die Mietpreisbremse in Deutschland?

Laut Landesverordnungen gilt die Mietpreisbremse in Deutschland in verschiedenen Regionen.

Einige Beispiele (Stand Oktober 2025):

  • Bayern: Die Mietpreisbremse gilt in 203 Städten und Gemeinden des Freistaats, darunter Nürnberg, München oder Regensburg.
  • Baden-Württemberg: Hier sind 89 Ortschaften betroffen. Die Mietpreisbremse greift in Stuttgart, Heidelberg oder Karlsruhe.
  • Niedersachsen: In Niedersachsen gilt die Mietpreisbremse in 18 Städten und Gemeinden, zum Beispiel in Braunschweig, Hannover oder Wolfsburg.

 

Die Mietpreisbremse gilt weiterhin in ganz Berlin und Hamburg. In Mecklenburg-Vorpommern sind Rostock und Greifswald betroffen. In Thüringen beschränkt sich die Mietpreisbremse auf Jena und Erfurt. In Rheinland-Pfalz bezieht sich die Landesverordnung auf Trier, Speyer, Ludwigshafen, Mainz und Landau.

Mietpreisbremse aktuell: Welche Neuerungen gibt es?

Am 11. Juli 2025 wurde die Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum 31.12.2029 vom Bundestag gebilligt. Seit Juni 2025 sind einige Änderungen im Hinblick auf die Rückforderungen überhöhter Mietzahlungen und die Prüfung der Mietzulässigkeit in Kraft getreten. Damit soll die Transparenz für die Mieter verbessert werden.

Aktuell beschäftigt sich eine Expertenkommission intensiv mit dem Mietrecht. Im Gespräch sind beispielsweise Bußgelder bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse. Bis spätestens 31.12.2026 soll die Kommission ihre Vorschläge unterbreiten. Dem Gremium sollen Experten aus Wirtschaft und Justiz, Angehörige von Mieter- und Vermieterverbänden und Beauftragte des Deutschen Städtetages angehören.

Lies dir auch den ausführlichen Beitrag zur Mietpreisbremse auf mietrecht.com durch.

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Matthias Holzmann

Matthias Holzmann

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