Inhaltsverzeichnis
- Hintergrund: Was wurde entschieden?
- Wer ist betroffen?
- Reaktionen aus der Branche
- Konsequenzen für Anbieter
- Handlungsempfehlung für Teilnehmer
- Mögliche Schlupflöcher & Alternativen
- FAQ: Die wichtigsten Fragen
- Fazit: Jetzt aktiv werden
Hintergrund: Was wurde entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden, dass viele digitale Coaching-Programme unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen – und damit genehmigungspflichtig sind. Fehlt die Zulassung durch die ZFU (Zentralstelle für Fernunterricht), ist der Vertrag rückwirkend nichtig.
Das betrifft insbesondere Coachings, die strukturiertes Wissen vermitteln, vollständig online durchgeführt werden und Lernerfolg überwachen. Ein Großteil des Marktes fällt unter diese Definition.
Wer ist betroffen?
Schätzungen zufolge betrifft das Urteil 95 bis 99 % aller Online-Coachings, besonders in den Bereichen:
- Immobilien- und Investment-Coaching
- Mentoring mit Video-Modulen und Live-Calls
- Programme mit Worksheets, Feedback und Lernerfolgskontrolle
- Coaching-Plattformen wie Immocation, Finanzfluss, Greator
Auch B2B-Angebote sind nicht automatisch ausgenommen.
Reaktionen aus der Branche
Die Reaktionen reichen von Schock und Verunsicherung bis hin zu Zustimmung aus Verbraucherschutzkreisen:
„Das Urteil war absehbar, aber niemand wollte es wahrhaben.“ – Dr. Julia Reinhard, Vertragsrechtlerin
„Viele Programme haben mehr versprochen, als sie halten konnten.“ – Verband für Verbraucherbildung
„Jetzt drohen Massenrückforderungen – viele Anbieter stehen vor dem Aus.“ – Coaching-Marktplatz-Berater
„Das Urteil schafft mehr Transparenz – und trennt Spreu vom Weizen.“ – Jasmin Riedl, Female Investment Academy
Konsequenzen für Anbieter
- Rückwirkende Vertragsnichtigkeit – auch bei älteren Verträgen
- Rückforderungen – selbst bei teilweiser Teilnahme
- Bußgelder bis 10.000 € je Produkt
- Abmahnungen bis 50.000 €
Wer sein Geschäftsmodell retten will, muss jetzt reagieren – durch Anpassung oder ZFU-Zulassung.
Handlungsempfehlung für Teilnehmer
Wer Coaching-Programme gebucht hat, sollte die ZFU-Zulassung prüfen. Fehlt diese, besteht ggf. Anspruch auf Rückerstattung – auch Jahre später.
Verjährung: drei Jahre – in Sonderfällen länger. Auch Teilerfolge schließen eine Rückzahlung nicht aus.
Mögliche Schlupflöcher & Alternativen
- Einzelcoachings ohne Lernkontrolle
- Live-Beratung ohne Aufzeichnungen
- Strategische Impulsformate statt Wissenstransfer
Diese Angebote fallen nicht unter das FernUSG – hier besteht aktuell keine Zulassungspflicht.
FAQ: Die wichtigsten Fragen
- Gilt das Urteil rückwirkend? – Ja, auch für Altverträge.
- Kann ich Rückzahlung fordern, obwohl ich teilgenommen habe? – Ja, in vielen Fällen.
- Muss jedes Online-Coaching zugelassen sein? – Nein, aber strukturierte Programme schon.
- Was passiert ohne ZFU-Zulassung? – Bußgelder, Abmahnungen, Rückforderungen.
Fazit: Jetzt aktiv werden
Das BGH-Urteil Coaching verändert die Spielregeln – für Anbieter wie für Teilnehmer. Die Coaching-Welt steht vor einer Neuordnung. Nur wer jetzt handelt, kann Schaden begrenzen oder Chancen nutzen.
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