Verbraucherrecht 2026 verändert wichtige Prozesse in der Immobilienwirtschaft: Seit dem 19. Juni gelten neue Anforderungen an den elektronischen Widerruf bestimmter Online-Verträge, ab dem 27. September werden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen stärker reguliert. Wenn Du Immobilien vermittelst, verwaltest, finanzierst oder immobiliennahe Dienstleistungen anbietest, solltest Du deshalb digitale Vertragswege und Green Claims systematisch überprüfen.

Inhaltsverzeichnis


Verbraucherrecht 2026: Zwei Veränderungen für Immobilienprofis

Verbraucherschutz betrifft längst nicht mehr nur Vertragsklauseln und Widerrufsbelehrungen. Immobilien werden über Portale vermarktet, Maklerverträge digital abgeschlossen, Finanzierungen online vorbereitet und zahlreiche immobiliennahe Dienstleistungen über Websites, Apps oder Kundenportale beauftragt.

Parallel dazu haben Umweltbegriffe im Immobilienmarketing erheblich an Bedeutung gewonnen. Begriffe wie „nachhaltig“, „klimafreundlich“, „ökologisch“ oder „grün“ finden sich in Exposés, Projektbeschreibungen, Websites und Social-Media-Kampagnen.

Genau bei diesen beiden Bereichen setzt das Verbraucherrecht 2026 an.

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen bei bestimmten widerrufsfähigen Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Grundlage ist insbesondere der neue § 356a BGB, mit dem europäische Vorgaben umgesetzt wurden.

Zum 27. September 2026 verschärfen sich außerdem die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Hintergrund ist die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel.

Für Dich ergibt sich daraus ein konkreter Handlungsauftrag: digitale Vertragsprozesse und Nachhaltigkeitskommunikation sollten nicht getrennt, sondern als Bestandteile Deiner Compliance- und Vertriebsprozesse überprüft werden.

Verbraucherrecht 2026: Der elektronische Widerruf wird zum digitalen Prozess

Verbraucher konnten widerrufsfähige Fernabsatzverträge bereits bisher widerrufen. Neu ist die Verpflichtung, bei bestimmten über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Verträgen einen besonders einfachen elektronischen Weg für die Ausübung des Widerrufs bereitzustellen.

§ 356a Abs. 1 BGB verlangt bei den erfassten Verträgen grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion. Das kann insbesondere Verträge betreffen, die über Websites, Kundenportale oder Apps abgeschlossen werden.

Die Funktion muss während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Sie muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung bezeichnet werden.

Eine E-Mail-Adresse im Impressum oder ein schwer auffindbares PDF mit einem Muster-Widerrufsformular ersetzt diese gesetzlich verlangte Funktion daher nicht.

Wie muss der elektronische Widerrufsprozess funktionieren?

Der Verbraucher muss über die elektronische Funktion insbesondere Angaben machen beziehungsweise bestätigen können, mit denen seine Person und der betreffende Vertrag identifiziert werden können. Außerdem wird ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung benötigt. Anschließend muss eine weitere eindeutige Bestätigungsfunktion zur Verfügung stehen.

Der technische Prozess lässt sich vereinfacht in fünf Schritte gliedern:

  1. Betroffenen Vertrag eindeutig identifizieren.
  2. Elektronische Widerrufserklärung ermöglichen.
  3. Eine eindeutige Bestätigung des Widerrufs bereitstellen.
  4. Unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.
  5. Widerruf und Eingangszeitpunkt nachvollziehbar dokumentieren.

Die Eingangsbestätigung muss zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten. Damit wird der Widerruf von einer bloßen rechtlichen Belehrung zu einem technischen Prozess, der auf Deiner Website oder in Deinem Kundenportal zuverlässig funktionieren muss.

Was Immobilienmakler beim Widerrufsbutton beachten müssen

Besonders relevant ist die Neuregelung für Maklerunternehmen, wenn Verbraucher Maklerverträge vollständig über eine Website oder eine andere Online-Benutzeroberfläche abschließen können.

Es reicht in solchen Fällen nicht, lediglich eine vorhandene Widerrufsbelehrung unverändert weiterzuverwenden. Du solltest den tatsächlichen digitalen Vertragsschluss von Anfang bis Ende überprüfen.

Dabei sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Wo und auf welche Weise kommt der Maklervertrag zustande?
  • Besteht für den konkreten Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht?
  • Wird der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen?
  • Ist die Widerrufsfunktion während der maßgeblichen Frist erreichbar?
  • Ist die Funktion eindeutig beschriftet und leicht zugänglich?
  • Funktioniert die elektronische Eingangsbestätigung zuverlässig?
  • Stimmen Widerrufsbelehrung und technischer Ablauf miteinander überein?

Die Umsetzung ist damit keine Aufgabe für nur eine Abteilung. Rechtsberatung, Webagentur beziehungsweise IT-Dienstleister und intern für Vertragsprozesse verantwortliche Personen sollten den Ablauf gemeinsam prüfen. Fehler im Zusammenspiel von Rechtstext und Technik können ein relevantes Compliance-Risiko darstellen.

Green Claims: Ab 27. September 2026 gelten strengere Anforderungen

Die zweite wesentliche Veränderung betrifft Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung. Gerade bei Neubauprojekten, energetisch sanierten Gebäuden sowie modernen Heiz- und Energiekonzepten werden Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ häufig eingesetzt.

Das Problem solcher Aussagen liegt in ihrer Reichweite. Ein pauschaler Umweltbegriff kann beim Verbraucher einen umfassenden positiven Eindruck erzeugen, obwohl tatsächlich nur ein einzelnes Merkmal gemeint ist.

Die Richtlinie (EU) 2024/825 erfasst Umweltaussagen weit. Relevant können nicht nur Texte, sondern auch bildliche, grafische und symbolische Darstellungen sowie Marken- und Produktbezeichnungen sein, wenn damit eine positive, neutrale oder gegenüber anderen Angeboten verbesserte Umweltwirkung behauptet oder suggeriert wird.

Mit den neuen wettbewerbsrechtlichen Regeln werden bestimmte Praktiken ausdrücklich unzulässig. Dazu gehören insbesondere allgemeine Umweltaussagen, wenn die hierfür erforderliche anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann.

Auch Aussagen können problematisch sein, die den Eindruck erwecken, ein gesamtes Angebot oder Unternehmen besitze eine bestimmte positive Umwelteigenschaft, obwohl sich der belegbare Vorteil lediglich auf einen Teilaspekt bezieht.

Die Konsequenz lautet nicht, auf Nachhaltigkeitskommunikation zu verzichten. Entscheidend wird vielmehr die Nachweisbarkeit Deiner Aussage.

Statt eine Immobilie pauschal als „besonders nachhaltig“ zu bezeichnen, kannst Du konkrete Eigenschaften kommunizieren: beispielsweise das vorhandene Heizsystem, eine Photovoltaikanlage mit nachvollziehbarer Leistung, die Energieeffizienzklasse oder einen belegbaren Gebäudestandard.

Warum „klimaneutral“ im Immobilienmarketing besonders kritisch ist

Strenge Anforderungen an Umweltwerbung sind nicht vollständig neu. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 („klimaneutral“) hohe Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit entsprechender Werbeaussagen hervorgehoben.

Bei mehrdeutigen Umweltbegriffen ist besonders relevant, welche konkrete Bedeutung mit der Aussage verbunden wird. Beim Begriff „klimaneutral“ kann beispielsweise entscheidend sein, ob Emissionen tatsächlich vermieden beziehungsweise reduziert werden oder ob die behauptete Klimaneutralität auf Kompensationsmaßnahmen beruht.

Die Reform 2026 verschärft die Anforderungen weiter. Produktbezogene Aussagen über eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf Treibhausgasemissionen, die auf Kompensation beruhen, geraten besonders in den Fokus der neuen Verbote.

Für Deine Immobilienwerbung lässt sich daraus eine einfache Leitlinie ableiten: Je größer und pauschaler das Umweltversprechen, desto größer kann das rechtliche Risiko sein.

Nachhaltigkeitssiegel: Vorsicht bei eigenen „Green“- und „Eco“-Labels

Neben Textaussagen verdienen Nachhaltigkeitssiegel besondere Aufmerksamkeit. Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels wird unzulässig, wenn dieses weder auf einem entsprechenden Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.

Ein selbst entwickeltes Logo mit grünem Blatt oder Bezeichnungen wie „Green Home“, „Eco Partner“, „Sustainable Property“ oder „Climate Friendly Company“ erhalten nicht allein dadurch eine belastbare Grundlage, dass Dein Unternehmen einzelne Umweltmaßnahmen umsetzt.

Du solltest deshalb sämtliche verwendeten Logos, Icons, Gütesiegel und Auszeichnungen inventarisieren und ihre tatsächliche sowie rechtliche Grundlage prüfen.

Berücksichtige dabei nicht nur Deine Website. Entsprechende Symbole können auch in Exposés, Projektbroschüren, Social-Media-Grafiken, E-Mail-Signaturen, Fahrzeugbeschriftungen und Verkaufsunterlagen erscheinen.

„Bis 2030 klimaneutral“: Zukunftsversprechen brauchen einen belastbaren Plan

Auch Aussagen über zukünftige Umweltleistungen werden anspruchsvoller. Formulierungen wie „Bis 2030 klimaneutral“, „Unser Unternehmen wird CO₂-neutral“ oder „100 Prozent nachhaltig bis 2035“ solltest Du nicht als unverbindliche Imagebotschaften behandeln.

Bei zukunftsbezogenen Umweltleistungen werden konkrete, realistische und überprüfbare Verpflichtungen beziehungsweise Ziele sowie ein nachvollziehbarer Umsetzungsplan entscheidend. Auch die unabhängige Überprüfung von Fortschritten spielt bei den neuen Anforderungen eine Rolle.

Vor einem solchen Umweltversprechen solltest Du deshalb beantworten können: Was genau soll erreicht werden? Bis wann? Welche Ausgangsbasis wird verwendet? Welche Maßnahmen führen zum Ziel? Wie wird der Fortschritt gemessen? Und wer überprüft ihn?

Fehlen belastbare Antworten, sollte das Versprechen nicht vorschnell veröffentlicht werden. Eine konkrete und dokumentierbare Aussage ist strategisch wertvoller als ein großer Claim mit hohem Haftungsrisiko.

Was Verbraucherrecht 2026 für Immobilienprofis konkret bedeutet

Die Auswirkungen unterscheiden sich je nach Geschäftsmodell. Entscheidend ist deshalb, Deine tatsächlichen Vertrags- und Kommunikationsprozesse zu betrachten.

Was müssen Immobilienmakler prüfen?

Für Makler stehen sowohl der digitale Vertragsschluss als auch das Immobilienmarketing im Mittelpunkt. Exposés, Objektbeschreibungen, Websites, Immobilienportale, Landingpages, Newsletter und Social-Media-Inhalte sollten auf pauschale Green Claims geprüft werden.

Konkrete Tatsachen wie Energieeffizienzklasse, Heizsystem, Dämmstandard, Photovoltaikleistung, verwendete Baustoffe oder nachvollziehbare Zertifizierungen sind gegenüber allgemeinen Umweltbegriffen vorzugswürdig.

Seit dem 24. Juli 2026 ist zudem die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler nach § 34c GewO entfallen. Die zuvor geltende Verpflichtung von 20 Weiterbildungsstunden innerhalb von drei Kalenderjahren besteht für Immobilienmakler damit nicht mehr. Die zahlreichen Rechtsänderungen zeigen allerdings, warum fachliche Weiterbildung unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht relevant bleibt.

Was gilt für Haus- und Immobilienverwalter?

Als Verwalter solltest Du sowohl Werbeaussagen als auch digitale Kunden- und Vertragsportale überprüfen. Aussagen wie „nachhaltige Hausverwaltung“, „klimaneutrale Verwaltung“ oder „ökologische Bewirtschaftung“ benötigen eine nachvollziehbare Grundlage.

Anders als bei Immobilienmaklern besteht die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter weiterhin. § 34c Abs. 2a GewO verlangt weiterhin 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von drei Kalenderjahren.

Was müssen Finanzierungsvermittler beachten?

Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen kommen zusätzliche Anforderungen hinzu. Verbraucher müssen angemessene Erläuterungen erhalten, damit sie beurteilen können, ob Vertrag und Nebenleistungen ihren Bedürfnissen und ihrer finanziellen Situation entsprechen.

Werden vollständig digitale Prozesse und Online-Tools eingesetzt, kann außerdem menschliches Eingreifen verlangt werden. Gleichzeitig geraten manipulative Gestaltungen digitaler Benutzeroberflächen, sogenannte Dark Patterns, stärker in den Fokus.

Wer zusätzlich mit Begriffen wie „Green Mortgage“, „grüne Finanzierung“ oder „nachhaltiges Darlehen“ wirbt, muss auch die strengeren Anforderungen an Green Claims berücksichtigen.

Was gilt für Home Stager und Handwerksbetriebe?

Home Stager sollten Aussagen wie „100 % ökologische Materialien“, „klimaneutrales Staging“ oder „nachhaltiges Home Staging“ daraufhin prüfen, was konkret behauptet wird und wie sich diese Behauptung belegen lässt.

Immobiliennahe Handwerksbetriebe können ebenfalls von mehreren Änderungen betroffen sein. Neben Widerrufsrecht und Umweltwerbung spielt für sie die europäische Right-to-Repair-Richtlinie (EU) 2024/1799 eine Rolle, die seit dem 31. Juli 2026 anzuwenden ist und Reparaturen fördern soll.

Verbraucherrecht 2026: Sieben-Punkte-Praxischeck für September

Die verschiedenen Änderungen lassen sich in einen konkreten Compliance-Check übersetzen. Statt einzelne Rechtstexte isoliert zu betrachten, solltest Du die tatsächliche Customer Journey vom ersten Werbekontakt bis zum Vertrag und einem möglichen Widerruf überprüfen.

  1. Digitale Vertragswege erfassen: Prüfe, über welche Websites, Formulare, Kundenportale oder Apps Verbraucher Verträge mit Deinem Unternehmen schließen können.
  2. Widerrufsprozesse testen: Kontrolliere Erreichbarkeit, Beschriftung, Vertragsidentifizierung, Bestätigung und elektronische Eingangsbestätigung aus Verbrauchersicht.
  3. Green Claims inventarisieren: Suche in Websites, Exposés, Broschüren und Social Media nach Begriffen wie „nachhaltig“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „CO₂-neutral“ und „klimaneutral“.
  4. Behauptungen konkretisieren: Frage bei jedem Umweltclaim, was genau behauptet wird und mit welchen Tatsachen Du die Aussage belegen kannst.
  5. Siegel kontrollieren: Erfasse eigene und fremde Nachhaltigkeitslogos und prüfe ihre tatsächliche und rechtliche Grundlage.
  6. Zukunftsversprechen dokumentieren: Kommuniziere Klimaziele nur auf Basis eines konkreten, realistischen und überprüfbaren Plans.
  7. Vertrieb einbeziehen: Prüfe nicht nur die Website, sondern auch Präsentationen, Verkaufsgespräche, Social-Media-Posts und Unterlagen von Vertriebspartnern.

Besonders wichtig ist die Dokumentation. Wenn Du nachvollziehbar festhältst, auf welchen technischen Eigenschaften, Zertifizierungen oder Daten eine Aussage basiert, verbesserst Du nicht nur die interne Compliance. Du schaffst gleichzeitig eine belastbarere Grundlage für Deine Kommunikation.

Tatsachen statt Schlagworte: Die Chance für glaubwürdige Immobilienkommunikation

Die neuen Regeln bedeuten nicht, dass Du über energieeffizientes Bauen, nachhaltige Sanierungen oder ökologische Verbesserungen nicht mehr sprechen solltest. Im Gegenteil: Gute Nachhaltigkeitskommunikation wird konkreter.

Eine Photovoltaikanlage kannst Du mit ihrer Leistung beschreiben. Eine Energieeffizienzklasse kannst Du nennen. Ein Heizsystem lässt sich erklären. Zertifizierungen können belegt und technische Gebäudemerkmale nachvollziehbar dokumentiert werden.

Solche Informationen können für Interessenten wertvoller sein als ein pauschales grünes Schlagwort. Die strategische Richtung lautet deshalb: weg von allgemeinen Versprechen und hin zu überprüfbaren Eigenschaften.

Bis zum 27. September 2026 solltest Du insbesondere Exposés, Websites, Social-Media-Auftritte, Nachhaltigkeitssiegel, Online-Verträge und interne Vertriebsleitfäden überprüfen und bei Bedarf anpassen. Der erste sinnvolle Schritt ist keine vollständige Neuorganisation Deiner Prozesse, sondern eine strukturierte Bestandsaufnahme: Wo schließt Du digital Verträge und wo verwendest Du Umweltversprechen?

Wenn Du Deine Immobilienstrategie zusätzlich auf belastbare Prozesse, nachvollziehbare Entscheidungen und langfristige Marktveränderungen ausrichten möchtest, lohnt sich der nächste Schritt: Schärfe Deine Kriterien und prüfe, wie einzelne Immobilienentscheidungen zu Deiner Gesamtstrategie passen. Genau dabei hilft Dir ein systematischer Blick auf Chancen, Risiken und Entscheidungsgrundlagen.



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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ändert sich beim Verbraucherrecht 2026 für Immobilienunternehmen?

Für Immobilienunternehmen sind 2026 insbesondere zwei Bereiche relevant: Bei bestimmten widerrufsfähigen Fernabsatzverträgen über Online-Benutzeroberflächen ist seit dem 19. Juni eine elektronische Widerrufsfunktion vorgeschrieben. Ab dem 27. September gelten zudem strengere wettbewerbsrechtliche Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Du solltest deshalb sowohl Deine digitalen Vertragsprozesse als auch Green Claims überprüfen.

Braucht jeder Immobilienmakler einen Widerrufsbutton?

Nein, die Pflicht hängt vom konkreten Vertragsprozess ab. Relevant ist insbesondere, ob ein widerrufsfähiger Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird. Du solltest deshalb nicht allein Deine Branche betrachten, sondern prüfen, wie der jeweilige Maklervertrag tatsächlich zustande kommt und ob die Voraussetzungen des § 356a BGB erfüllt sind.

Reicht eine E-Mail-Adresse für den elektronischen Widerruf aus?

Eine lediglich im Impressum oder an anderer Stelle angegebene E-Mail-Adresse ersetzt die nach § 356a BGB erforderliche elektronische Widerrufsfunktion bei den erfassten Verträgen nicht. Du benötigst einen gesetzeskonformen digitalen Ablauf mit leicht zugänglicher Widerrufsfunktion, eindeutiger Bestätigungsmöglichkeit und anschließender Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.

Darfst Du Immobilien weiterhin als nachhaltig bewerben?

Nachhaltigkeitswerbung wird nicht grundsätzlich verboten. Entscheidend ist jedoch, wie konkret und belegbar Deine Aussage ist. Pauschale Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ können unter den neuen Regeln problematisch sein. Besser ist es, nachvollziehbare Eigenschaften wie Energieeffizienzklasse, Heizsystem, Photovoltaikleistung, Baustoffe oder anerkannte Zertifizierungen konkret zu benennen.

Warum können eigene Nachhaltigkeitssiegel zum Risiko werden?

Ein Nachhaltigkeitssiegel darf nach den neuen Anforderungen nicht einfach den Eindruck einer unabhängigen oder belastbaren Umweltqualifikation vermitteln, wenn dafür keine entsprechende Grundlage besteht. Du solltest deshalb eigene „Green“- oder „Eco“-Logos sowie fremde Siegel überprüfen. Relevant ist insbesondere, ob das Zeichen auf einem entsprechenden Zertifizierungssystem beruht oder von staatlicher Seite festgesetzt wurde.

Was solltest Du vor dem 27. September 2026 konkret tun?

Du solltest zunächst sämtliche Umweltclaims auf Deiner Website, in Exposés, Broschüren, Social Media und Vertriebsunterlagen erfassen. Prüfe anschließend für jede Aussage, was konkret versprochen wird und wie Du es belegen kannst. Kontrolliere außerdem Nachhaltigkeitssiegel und zukünftige Klimaversprechen. Parallel solltest Du Deine digitalen Vertrags- und Widerrufsprozesse einem vollständigen Funktionstest unterziehen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage mit Stand 27. August 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.